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OLG München, Urteil vom 28. März 1996 – 19 U 5142/95

§ 87 Abs 1 S 1 AktG, § 840 ZPO, § 850h Abs 2 ZPO          

1. Erwirbt und Veräußert eine Aktiengesellschaft Anteile an anderen Gesellschaften, kann die Tätigkeit des Alleinvorstands der Aktiengesellschaft nicht als geringfügig angesehen werden, da derartige unternehmerische Investitionsentscheidungen eine Planung und Prüfung durch den Vorstand erfordern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der übrige Verwaltungsaufwand (Büro-, Verwaltungs- und Fahrzeugkosten) ungewöhnlich hoch ist. Bei einer solchen Tätigkeit des Alleinvorstands handelt sich daher um Dienste, die i.S.v. § 850h Abs. 2 ZPO üblicherweise vergütet werden.

2. Hinsichtlich der Vergütung der Vorstandstätigkeit ist von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Aktiengesellschaft auszugehen, wenn sie es sich neben einem hohen Verwaltungsaufwand leisten kann, Tochtergesellschaften Kapital für den Erwerb von Beteiligungen zur Verfügung stellen und zudem ein Darlehen zum Erwerb einer weiteren Beteiligung aufzunehmen.

3. Begründet der Vollstreckungsgläubiger den fiktiven Zahlungsanspruch gegen die Drittschuldnerin u.a. mit der Höhe der in ihrer Bilanz ausgewiesenen Forderungen gegen verbundene Unternehmen, obliegt der Drittschuldnerin die Darlegung und der Nachweis der fehlenden Realisierbarkeit der Forderungen, wenn keine geprüften Jahresabschlüsse dieser Unternehmen vorliegen.

Revision nicht angenommen: BGH, Urteil vom 17.11.1997 – II ZR 367/96

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