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OLG München, Urteil vom 29.01.2004 – 23 U 3875/03

§ 170 ZPO, § 171 ZPO

1. Der Geschäftsführer einer GmbH, der gleichzeitig Gesellschafter ist, kann die GmbH nicht wirksam in einem prozess vertreten, den er in seiner Eigenschaft als Gesellschafter gegen die GmbH anstrengt. Demzufolge kann bereits eine Klage, die als Vertreter der beklagten GmbH ausschließlich den klagenden Gesellschafter-Geschäftsführer benennt, nicht wirksam zugestellt werden. Dies gilt auch, wenn weitere Geschäftsführer tatsächlich bestellt, aber im Rubrum nicht benannt und von der Möglichkeit, die Zustellung tatsächlich entgegen zu nehmen, ausgeschlossen sind.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die gem. § 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten (K 40) bestimmte Anfechtungsfrist von 1 Monat nicht eingehalten wurde und somit keine wirksame Anfechtung der verfahrensgegenständlichen Beschlüsse vorliegt (BGH v. 14.7.1993 – I ZR 204/91, BGHZ 123, 200 [204, 207] = MDR 1994, 675). Die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse waren unstreitig Gegenstand der Gesellschafterversammlung vom 2.4.2002. Die Beschlüsse sind dort wirksam festgestellt worden. Eine wirksame Beschlussfeststellung, die eine dem Aktienrecht vergleichbare Grundlage für Anfechtungsklage oder endgültige Wirksamkeit der Beschlüsse begründet, setzt eine hinreichende Legitimation der Versammlungsleitung und die Dokumentation der Beschlüsse voraus. Als Legitimationsgrundlage sind eine Satzungsregelung oder ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss anzuerkennen. Die Dokumentation kann, muss aber nicht, in einem privatschriftlichen Protokoll des Versammlungsleiters analog § 130 Abs. 1 S. 3 Abs. 5 AktG bestehen (BGH v. 21.3.1988 – II ZR 308/87, BGHZ 104, 66 [69] = AG 1988, 233 = GmbHR 1988, 304 = MDR 1988, 754). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Rechtsanwalt … war als Versammlungsleiter ausreichend legitimiert. Gemäß § 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages (K 40) wählt die Gesellschafterversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden, der die Versammlung leitet. Rechtsanwalt … wurde unstreitig mit 2 : 1 Stimmen zu Beginn der Versammlung zum Versammlungsleiter gewählt, womit die Satzungsbestimmungen zur Wahl eingehalten wurden. Bei dieser Wahl bestanden keine Stimmrechtsausschlüsse. Er war weder befangen, noch liegt willkürliche oder vorsätzlich falsche Feststellung der Beschlüsse vor. Allein die Tatsache, dass der Versammlungsleiter von einem oder mehreren Gesellschaftern als Rechtsanwalt mandatiert ist, führt noch nicht zur Befangenheit. Zur Befangenheit könnte nur eine unmittelbare Selbstbetroffenheit durch den Beschluss, ähnlich des verbotenen „Richtens in eigener Sache” gem. § 47 Abs. 4 GmbHG führen. Dazu ist nichts vorgetragen. Von einer willkürlichen oder vorsätzlich falschen Feststellung der Beschlüsse wegen Ignorierung offensichtlicher Stimmverbote kann gleichfalls nicht ausgegangen werden. Der Stimmrechtsausschluss in den zentralen Punkten der Abberufung bzw. Kündigung der Nebenintervenienten und der Einziehung ihrer Gesellschaftsanteile setzte das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus (BGH v. 20.12.1982 – II ZR 110/82, BGHZ 86, 177 [178] = MDR 1983, 379 = GmbHR 1983, 149; § 34 GmbHG i.V.m. § 16 Abs. 2c Gesellschaftsvertrag [K 40]). Gerade dies ist der zentrale Streitpunkt zwischen den Gesellschaftern, den der Versammlungsleiter nicht zweifelsfrei als gegeben anzusehen hatte. Es ist grundsätzlich nicht seine Aufgabe, Streitfragen zu entscheiden.

3. Die Unwirksamkeit ordnungsgemäß festgestellter Beschlüsse kann nur im Klageweg wirksam geltend gemacht werden (BGH v. 21.3.1988 – II ZR 308/97, BGHZ 104, 66 [68] = AG 1988, 233 = GmbHR 1988, 304 = MDR 1988, 754), weshalb dem Schreiben des Klägervertreters vom 23.4.2002 (K 58) an den Versammlungsleiter, in welchem die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse beanstandet werden, keine Rechtswirkung zukommen kann. Die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse sind nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH sind nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der für Hauptversammlungsbeschlüsse einer AG maßgebenden §§ 241 f., 249 AktG nichtig (BGH v. 17.2.1997 – II ZR 41/96, BGHZ 134, 364 [365] = GmbHR 1997, 655 = AG 1997, 326 = MDR 1997, 665, m.w.N.). Die angegriffenen Beschlüsse erfüllen diese Kriterien nicht, insb. liegt inhaltlich kein Verstoß gegen die guten Sitten vor, wird nicht in unverzichtbare Rechte von Gesellschaftern eingegriffen oder Gläubigerschutz missachtet. Vielmehr wird allein die unrichtige Feststellung der Abstimmungsergebnisse wegen Mitzählens von Stimmen in Wahrheit nicht stimmberechtigter Personen gerügt. Dies ist kein Nichtigkeits- sondern lediglich ein Anfechtungsgrund (BGH v. 21.3.1988 – II ZR 308/97, BGHZ 104, 66 [69] = AG 1988, 233 = GmbHR 1988, 304 = MDR 1988, 757 m.w.N.).

4. Die Anfechtungsklage wurde nicht fristgerecht erhoben. § 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages (K 40) bestimmt, dass die Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen nur innerhalb eines Monats – beginnend am Tag nach der Protokollierung, also am 3.4.2002 – geltend gemacht werden kann. Die Geltendmachung der Anfechtbarkeit ist – wie bereits dargelegt – nur im Klagewege möglich, weshalb in dieser gesellschaftsvertraglichen Bestimmung, die wegen ihrer Anlehnung an § 246 Abs. 1 AktG nicht zu beanstanden ist, ausschließlich die Festlegung der Klagefrist zu sehen ist. Das Schreiben des Klägervertreters vom 23.4.2002 (K 58) konnte daher keine fristwahrende Wirkung haben. Die Klage ging am 30.4.2002 bei Gericht ein, wurde jedoch in der Folgezeit nicht ordnungsgemäß zugestellt. Sie bezeichnete im Passivrubrum die Beklagte, vertreten durch den Kläger, der damit selbst (nicht die Beklagte) Zustellungsadressat war (§ 170 Abs. 1 ZPO; Stöber/Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 182 Rz. 5). Die Klage wurde am 8.5.2002 im Geschäftslokal der Beklagten der Mitarbeiterin … zur Ersatzzustellung ausgehändigt. Diese Zustellung war unwirksam. Der Kläger konnte die Beklagte insoweit nicht wirksam vertreten. Dies folgt aus dem Gedanken, dass es prozessrechtlich nicht möglich ist, einen Rechtsstreit mit sich selbst zu führen – und zwar auch nicht als Vertreter eines anderen (BGH NJW 1975, 345; v. 11.7.1983 – II ZR 114/82, GmbHR 1984, 101 = MDR 1984, 122 = NJW 1984, 57 [58]; RGZ 66, 240 ff.; Wenzel in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., Bd. 1, § 171 Rz. 1, 2). Dies gilt hier auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte im Nebenintervenienten … einen weiteren Geschäftsführer und damit gesetzlichen Vertreter besaß, da dieser von der Möglichkeit, die Zustellung entgegenzunehmen, tatsächlich ausgeschlossen war. Zwar brauchen die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person nicht zur Gänze als Zustellungsadressaten aufgeführt zu werden, wenn das Geschäftslokal der juristischen Person als Zustellungsadresse benannt ist. Bei der Zustellung im Geschäftslokal kommen als Zustellungsempfänger grundsätzlich alle gesetzlichen Vertreter in Betracht. Dies kann aber nur unter der Voraussetzung gelten, dass die weiteren gesetzlichen Vertreter ihre Tätigkeit für die Gesellschaft an diesem Ort auch tatsächlich nachkommen und damit als Zustellungsempfänger real in Betracht kommen (vgl. BGH v. 22.5.1989 – II ZR 206/88, AG 1989, 399 = MDR 1989, 1081 = NJW 1989, 2689). Dies war vorliegend gerade nicht der Fall, wie der Kläger wusste. Er selbst hatte dem Nebenintervenienten … für die Geschäftsräume der Beklagten am 15.3.2002 Hausverbot erteilt, was gerichtliche Bestätigung im Urteil des LG München II vom 9.4.2002 (LG München II, Urt. v. 9.4.2002 – 3 O 1550/02) und dem Urteil des OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vom 25.7.2002 (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urt. v. 25.7.2002 – 18 U 2917/02) fand. Damit schied bei der vom Kläger benannten Zustellungsadresse eine Zustellung an den weiteren Vertreter der Beklagten aus. Eine wirksame Zustellung an den Kläger als Vertreter der Beklagten war nicht möglich, da er selbst Partei des Rechtsstreits ist. Dieser Zustellungsmangel wurde innerhalb der Klagefrist der Satzung nicht geheilt. Die Voraussetzungen einer Heilung gem. § 189 ZPO liegen nicht vor. Danach kann Heilung nur durch tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstückes erfolgen. Der Zugang eines inhaltsgleichen, anderen Schriftstückes oder bloße Unterrichtung über den Inhalt des Schriftstückes genügen daher nicht; desgleichen nicht, dass durch Akteneinsicht Kenntnis erlangt und eine Fotokopie gefertigt wurde (Stöber/Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 189 Rz. 3). Die Übersendung einer Klageabschrift an den Nebenintervenienten am 3.5.2002 konnte daher den Zustellungsmangel nicht heilen. Eine Heilung gem. § 295 ZPO ist erst in und mit Wirkung ab der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2002 erfolgt. Ausweislich des Protokolls wurde hier ein Zustellungsmangel nicht gerügt. Zwar ist Wirkung des Rügeverzichts regelmäßig die rückwirkende Heilung der Verletzung der Verfahrensvorschrift. Jedoch tritt im Falle der grundsätzlich möglichen Heilung des Fehlens der Zustellung einer Klageschrift (BGH v. 28.11.1994 – II ZR 211/93, MDR 1995, 846 = NJW 1995, 1032) diese Wirkung erst „ex nunc” ein, also im Augenblick des heilenden Ereignisses (BGHZ 25, 66 [72]; NJW 1972, 1372; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 295 Rz. 10). Zu einer Rückwirkung auf die Klageeinreichung gem. § 270 Abs. 3 ZPO a.F. bzw. § 167 ZPO n.F. ist es nicht gekommen, da die Klageeinreichung und der heilende Rügeverzicht in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2002 nicht in demjenigen Verhältnis zueinander stehen, das einer der Einreichung folgenden „demnächstigen” Zustellung entspricht (BGHZ 25, 66 ff.). Die verfahrensgegenständliche Klage ging bei Gericht am 30.4.2002 ein; Ende der satzungsmäßig festgelegten Klagefrist war am 3.5.2002, so dass das heilende Ereignis erst ca. 6 Monate später eingetreten ist. Damit handelt es sich um keine geringfügige Verzögerung mehr, bei welcher selbst Nachlässigkeit der Klage unschädlich wäre (Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 167 Rz. 12). Vielmehr liegt eine erhebliche Verzögerung vor, bei welcher die Rückwirkung auf den Einreichungszeitpunkt der Klage nur eintritt, wenn der Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat (BGH v. 29.6.1993 – X ZR 6/93, MDR 1993, 1009 = NJW 1993, 2811). Dies ist hier nicht der Fall. Die Verzögerung ist dadurch eingetreten, dass der Kläger sich selbst zunächst als alleinigen Vertreter der Beklagten benennt und damit letztlich einen prozess gegen sich selbst angestrengt hat (BGH NJW v. 11.7.1983 – II ZR 114/82, 1975, 345; GmbHR 1984, 101 = MDR 1984, 122 = NJW 1984, 57 [58]). Hiervon ist der Kläger noch nicht einmal abgerückt, als die Beklagte nach Erlass des Versäumnisurteils vom 11.6.2002 in ihrer Einspruchsbegründung vom 22.7.2002 ausdrücklich geltend machte, dass ihr auf Grund dessen bislang die Möglichkeit der Rechtsverteidigung abgeschnitten gewesen sei. Hierin liegt ein erhebliches, zurechenbares Versäumnis des Klägers, welches die Rückwirkung ausschließt. Die Klagefrist gem. § 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages (K 40) ist endgültig versäumt. Die mit Schriftsatz der Klageseite vom 12.1.2004 beantragte nachgeholte Zustellung hat hierauf keinen Einfluss mehr. Eine wirksame Anfechtung ist damit nicht mehr möglich.

 

Schlagworte: Anfechtungsfrist, Anfechtungsklage, Beschlussfeststellungskompetenz, Einstimmiger Gesellschafterbeschluss, Erstellung des Protokolls, Feststellung des Beschlussergebnisses, Förmliche Beschlussfeststellung, Passivprozess der Gesellschaft, Prozessvertreter, Versammlungsleiter, Versammlungsleiter laut Satzung, Vertretung der GmbH, Vorläufig verbindliche Feststellungen der Beschlussergebnisse durch Versammlungsleitung