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OLG München, Urteil vom 5.10.2016 – 7 U 1996/16

§ 64 GmbHG

1. Wer zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt wird, haftet nach § 64 GmbHG auch dann, wenn er nach den Vorstellungen der Gesellschafter nur „kommissarischer“ Geschäftsführer sein soll.

2. Bei der Beurteilung der Frage, ob für einen GmbH-Geschäftsführer der Insolvenzeintritt der GmbH erkennbar ist, sind auch dessen Kenntnisse über die Verhältnisse der GmbH von Bedeutung, die er anderweitig und nicht in seiner Eigenschaft als GmbH-Geschäftsführer erlangt hat (hier: als Geschäftsführer der Muttergesellschaft der GmbH).

Die … Berufung des Bekl. ist überwiegend unbegründet.

Das LG hat den Bekl. überwiegend zu Recht zur Zahlung verurteilt, weil der Bekl. als Geschäftsführer der Schuldnerin für die streitgegenständlichen Zahlungen überwiegend nach § 64 GmbHG haftet. …

1. Der Bekl. ist für Ansprüche nach § 64 GmbH grundsätzlich passiv legitimiert, denn er wurde am 27.2.2014 zum Geschäftsführer der Schuldnerin bestellt (…), also vor den streitgegenständlichen Zahlungen. Dass er lediglich „kommissarisch“ Geschäftsführer werden sollte, ändert daran nichts. Auch der Umstand, dass eine Eintragung des Bekl. ins Handelsregister erst am 13.3.2014 erfolgte, hindert die Anwendung des § 64 GmbHG vor diesem Zeitpunkt nicht, weil die Eintragung im Handelsregister nur deklaratorische Wirkung hat (Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 46 Rz. 82).

2. Die Schuldnerin war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen objektiv insolvenzreif. Dies ist erstinstanzlich zunächst unstreitig geblieben (…). Dass die Schuldnerin selbst nicht in der Lage war, die monatlichen Kosten durch die laufenden Einnahmen zu decken, hat der Bekl. selbst vorgetragen (…). Soweit der Bekl. behauptet, dass die Muttergesellschaft zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen noch nicht insolvenzreif war, kann dies als wahr unterstellt werden. Dieser Umstand ändert nämlich an der Insolvenzreife der Schuldnerin nichts. An der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin würde dies bzw. das vom Bekl. behauptete „Cash-Pooling“ zwischen Muttergesellschaft und Schuldnerin nämlich nur dann etwas ändern, wenn es – wie nicht – eine Zahlungszusage der Muttergesellschaft gegeben hätte, wonach diese sich gegenüber der Schuldnerin verpflichtet hat, die zur Erfüllung der jeweils fälligen Verbindlichkeiten benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen, wobei weitere Voraussetzung ist, dass der Schuldnerin ein ungehinderter Zugriff auf die Mittel eröffnet wird oder die Muttergesellschaft ihrer Ausstattungsverpflichtung tatsächlich nachkommt (BGH v. 26.1.2016 – II ZR 394/13 , Rz. 31 juris, m.w.N. = GmbHR 2016, 701 m. Komm. Poertzgen). Hier fehlt es bereits an einer derartigen Zahlungszusage (Patronatserklärung) der Muttergesellschaft. § 5 Abs. 3 … stellt nämlich keine derartige Patronatserklärung dar, weil eine Verpflichtung der Muttergesellschaft, die zur Erfüllung der jeweils fälligen Verbindlichkeiten benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen, dort gerade nicht begründet wird. Außerdem hat die Muttergesellschaft auch nicht tatsächlich die Schuldnerin mit ausreichenden Mitteln ausgestattet. Insbesondere hat die Muttergesellschaft die streitgegenständlichen 45.000 € gerade nicht an die Schuldnerin zurück überwiesen, als sie von der Schuldnerin benötigt wurden, obwohl der Bekl. als Geschäftsführer der Muttergesellschaft – die von ihm behauptete Solvenz der Muttergesellschaft unterstellt – eine derartige Rücküberweisung ohne weiteres hätte veranlassen können.

3. Der Bekl. handelte auch in Bezug auf die meisten der streitgegenständlichen Zahlungen (Ausnahme: Zahlungen in Bezug auf die Tafelwasseranlage i.H.v. 130 €, vgl. dazu unter b]) schuldhaft, wobei Fahrlässigkeit genügt und hier auch gegeben ist.

a) Für Fahrlässigkeit ausreichend ist insoweit Erkennbarkeit des Insolvenzeintritts der Schuldnerin, die vermutet wird; die Darlegungs- und Beweislast mangelnder Erkennbarkeit trifft den Bekl. (Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, 19. Aufl., § 64 Rz. 36 ). Dieser Nachweis ist dem Bekl. überwiegend (Ausnahme: Zahlungen in Bezug auf die Tafelwasseranlage i.H.v. 130 €, vgl. dazu unter b]) nicht gelungen. Im Gegenteil wusste der Bekl. … bereits am 22.12.2013, dass die Schuldnerin nicht in der Lage war, die Mietforderungen der Muttergesellschaft zu begleichen, die sich … auf 285.100 € aufsummiert hatten. Dies mag für sich allein in Bezug auf die Erkennbarkeit nicht ausreichen, wenn die Muttergesellschaft diese Mietforderungen gegen die Schuldnerin tatsächlich gestundet hat, was als wahr unterstellt werden kann, weil folgende Gesichtspunkte hinzutreten: Der Bekl. wusste … am 22.12.2013 nämlich auch, dass in Bezug auf die Schuldnerin grundlegende Maßnahmen wie eine Neuorganisation oder Übernahme nötig waren, über die im Januar und Februar 2014 gesprochen werden sollte. Als der Bekl. am 27.2.2014 zum Geschäftsführer der Schuldnerin bestellt wurde (es war … der Bekl. selbst, der hierfür in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Muttergesellschaft die entscheidenden Stimmen abgab), wusste der Bekl. (aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Muttergesellschaft) weiter, dass die von ihm … im Januar und Februar 2014 als notwendig bezeichneten Maßnahmen und Gespräche nicht stattgefunden hatten. Weiter hat der Bekl. selbst vorgetragen (…), dass es sich die Muttergesellschaft vor seiner Bestellung zum GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Bestellung zum Geschäftsführer
Geschäftsführer
der Schuldnerin zur Aufgabe gemacht hatte (was dem Bekl. als Geschäftsführer der
Muttergesellschaft nicht verborgen geblieben sein kann), die vom vormaligen Geschäftsführer der Schuldnerin hinterlassenen, nicht mehr hinnehmbar chaotischen Zustände zu sichten und zu ordnen, wobei diese Zustände nach dem Vortrag des Bekl. so arg waren, dass es keinem neuen und fremden Geschäftsführer zuzumuten war, „ins kalte Wasser zu springen“, weshalb am 27.2.2014 der Bekl. zum Geschäftsführer der Schuldner bestellt wurde und kein anderer. In Kenntnis dieser chaotischen Situation wäre es Sache des Bekl. gewesen, unmittelbar nach seiner Bestellung dafür Sorge zu tragen, dass nur noch er und kein anderer für das Konto der Schuldnerin bei der Sparkasse … zeichnungsbefugt ist. Dies hat der Bekl. jedoch unterlassen und die Kontoverfügungsbefugnis des Herrn … erst am 11.3.2014 und die des Herrn … selbst zu diesem Zeitpunkt nicht widerrufen (…). …

b) Demgegenüber handelt der Bekl. bei den Zahlungen in Bezug auf die Tafelwasseranlage i.H.v. 60 + 70 = 130 € ohne Verschulden. Der Bekl. durfte diese laufenden, für den Betrieb des Fitness-Studios wichtigen Zahlungen zunächst weiterlaufen lassen, bis er sich einen Überblick über die Situation verschafft hat.

4. Die Zahlungen haben ganz überwiegend auch zu einer Schmälerung der Insolvenzmasse geführt. Anderes gilt lediglich (ganz überwiegend) für den Einzug von Zinsen durch die Sparkasse … v. 28.2.2014. Als die Sparkasse diese 833 € einzog, wies das Konto lediglich ein Guthaben von 0,40 € auf. In Höhe von 832,60 € führte die Verfügung über das Konto deshalb dazu, dass das Konto debitorisch wurde, so dass durch die Kontoverfügung lediglich die Zins-Verbindlichkeit der Schuldnerin gegenüber der Sparkasse … durch eine Verbindlichkeit aus dem Kontovertrag ersetzt wurde, was nicht zu einer Schmälerung der Insolvenzmasse führt.

5. Dem Bekl. sind als Geschäftsführer der Schuldnerin die am 3.3.2014 erfolgten Zahlungen i.H.v. 45.000 € und 2.000 € auch zuzurechnen, obwohl sie nicht von ihm selbst, sondern von … bzw. … veranlasst wurden, denn der Bekl. hat diese Personen durch Nicht-Widerruf der Zeichnungsbefugnis über das Konto der Schuldnerin bei der Sparkasse … weiter verfügen lassen (Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 64 Rz. 54).

6. Nach § 255 BGB ist der Bekl. in Bezug auf die Zahlungen, die von … bzw. … pflichtwidrig i.H.v. 45.000 € und 2.000 € veranlasst wurden, jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen … bzw. … verpflichtet, was der Kl. i.Ü. auch angeboten hat (…). …

Schlagworte: Haftung Geschäftsführer, Haftung Geschäftsführer einer GmbH, Haftung kommissarischer Geschäftsführer