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OLG München, Beschluss vom 01.07.2002 – 7 W 1684/02

GmbHG §§ 46, 49, 51; AktG §§ 246, 249

1. Die Gesellschafterversammlung einer GmbH kann auch durch einen Gesellschafter allein einberufen werden, wenn die übrigen Gesellschafter damit einverstanden sind. Die Vorschrift des § 51 Abs. 3 GmbH lässt es auch zu, dass die Gesellschafterversammlung auch ohne Mitwirkung eines anderen Organs von sich aus zusammentritt, wenn sie von der Gesamtheit der Gesellschafter getragen wird.

2. In einer als Anfechtungsklage erhobenen, ersichtlich aber insbesondere auf Nichtigkeit gestützten Klage kann gleichzeitig eine Nichtigkeitsklage analog § 249 AktG zu sehen sein, auf die die Vorschrift des § 246 Abs. 1 AktG über die Anfechtungsfrist keine Anwendung findet.

3. Absagen kann die Gesellschafterversammlung aber nur derjenige, der sie einberufen hat. Sonst könnten die Kompetenzen zur Einberufung ausgehebelt werden (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
DB 1992, 265; der erkennende Senat in DB 1994, 320, 321).

Schlagworte: Absage der Gesellschafterversammlung, Absage der Hauptversammlung, Anfechtungsfrist, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Einberufung durch Nichtberechtigten, Gesamtheit der Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, Jeder einzelne Geschäftsführer, Mangelnde Einberufungsbefugnis, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Rechtsfolgen fehlender Einberufungsbefugnis, Reichweite des Einberufungsrechts, Vollversammlung