ZPO §§ 1053, 1051, 149
Das Fehlen der Angabe des Schiedsortes macht den Schiedsspruch nicht unwirksam oder zwingend ergänzungsbedürftig, wenn der Schiedsort durch Auslegung festgestellt werden kann.
Schlagworte: Beschlussmängel, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren