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OLG München, Beschluss vom 03.02.2010 – 31 Wx 135/09

UmwG § 29Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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UmwG § 29
; SpruchG

Der Widerspruch gegen den Verschmelzungsbeschluss ist auch dann nicht entbehrlich, wenn eine nach Darstellung des Anteilsinhabers ihm vom Notar zugesagte gesonderte Aufforderung zur Erklärung des Widerspruchs nicht erfolgt ist.

Schlagworte: Gesellschafterbeschluss, Notar, Umwandlungsrecht, Verschmelzung