Einträge nach Montat filtern

OLG München, Beschluss vom 03.03.2011 – 31 Wx 51/11

FamFG § 395; GmbHG § 6

1. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e GmbHG kann nicht Geschäftsführer sein, wer (u.a.) nach § 263 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Mit Eintritt des Ausschlussgrundes endet das Amt des Geschäftsführers kraft Gesetzes von selbst (vgl. BGHZ, 115, 78/80; Baumbach/Hueck/Fastrich GmbHG 19. Aufl. § 6 Rn. 17; Lutter/Hommelhoff/ Kleindiek GmbHG 17. Aufl. § 6 Rn. 21; Ulmer GmbHG § 6 Rn. 18; Scholz/U. Schneider GmbHG 10. Aufl. § 6 Rn. 31; Michalski GmbHG § 6 Rn. 86; Roth/Altmeppen GmbHG § 6 Rn. 23).

2. Dadurch wird die Eintragung des verurteilten Geschäftsführers im Register materiell unrichtig; er ist von Amts wegen zu löschen (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 934/935; OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Zweibrücken
NZG 2001, 857). Das gilt auch mit Blick auf das stark eingeschränkte Prüfungsrecht des Registergerichts im Amtslöschungsverfahren nach § 395 FamFG, das durch den Zweck begrenzt wird, im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften durchzusetzen (vgl. Keidel/Heinemann FamFG 16. Aufl. § 395 Rn. 1 m.w.N.). Denn die in § 6 Abs. 2 GmbHG für das Amt des Geschäftsführers normierten Voraussetzungen und Ausschlussgründe stellen eine im öffentlichen Interesse erlassene Vorschrift dar, deren Durchsetzung dem Registergericht obliegt (OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Zweibrücken
aaO).

3. Nach rechtmäßiger Amtslöschung des Geschäftsführers ist für die Eintragung einer später angemeldeten Amtsbeendigung wegen Abberufung oder Amtsniederlegung kein Raum.

Schlagworte: Geschäftsführer, Handelsregister