GmbHG § 2
Einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Fassung des Gesellschaftsvertrags steht § 2 Abs. 1a Satz 3 GmbHG nicht entgegen. Diese Vorschrift bestimmt lediglich, dass neben dem im Musterprotokoll vorgesehenen Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden dürfen, und sagt nichts darüber aus, ob bei späteren Änderungen der getroffenen Satzungsbestimmungen ein vom Musterprotokoll abweichender Wortlaut gewählt werden darf. Hingegen kann aus § 2 Abs. 1a Satz 2 GmbHG, wonach das Musterprotokoll „für die Gründung“ zu verwenden, geschlossen werden, dass bei späteren Änderungen eine Beibehaltung des genauen Wortlauts des Musterprotokolls nicht gefordert ist. Das gilt insbesondere für Firma und Sitz, da diese Angaben im Musterprotokoll späteren Änderungen zugänglichen sind.
Schlagworte: Mustersatzung, Satzungsänderung