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OLG München, Beschluss vom 05.01.2012 – 34 Wx 369/11

FamFG §§ 26 ff.

1. Nach § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Grundsätzlich steht es nach § 29 Abs. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts, die Beweise in der geeigneten Form zu erheben (Holzer FamFG 2011 § 29 Rn. 4). Nach § 30 Abs 1 FamFG kann aber auch der Strengbeweis nach den Regeln der ZPO erforderlich sein.

2. Im Rahmen der Amtsermittlung nach § 26 FamFG kommt eine Beweiserhebung durch schriftliche Anhörung, gegebenenfalls aber auch durch persönliche Anhörung nach § 34 FamFG und nötigenfalls auch durch die förmliche Vernehmung von Zeugen (§ 30 Abs. 1 FamFG) in Betracht.

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