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OLG München, Beschluss vom 05.03.2012 – 31 Wx 47/12

GmbHG § 10

1. In das Handelsregister kann die Funktion eines von mehreren Geschäftsführern einer GmbH als „Sprecher der Geschäftsführung“ nicht eingetragen werden.

2. Weder kennt das GmbHG die Stellung eines „Sprechers der Geschäftsführung“ noch sieht § 43 Ziffer 4 Handelsregisterverordnung (HRV) für eine solche Funktion eine Eintragungspflicht vor. Auch für eine entsprechende Anwendung der für eine Aktiengesellschaft bzw. eine Societas Europaea („SE“) geltenden Regelung in § 43 Ziffer 4b HRV, wonach der Vorsitzende des Vorstandes bzw. des Leitungsorgans bei der Eintragung besonders zu bezeichnen ist, ist mangels einer gesetzlichen Regelungslücke kein Raum. Die sachliche Rechtsfertigung hierfür liegt allein im Aktiengesetz (vgl. § 84 Abs. 2 AktG). Das GmbHG hingegen kennt eine solche herausgehobene Stellung eines von mehreren Mitgliedern des Vertretungsorgans nicht.

3. Es ist anerkannt, dass auch nicht eintragungspflichtige Tatsachen grundsätzlich eintragungsfähig sein können. Dabei ist aber mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts mit gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen Zurückhaltung geboten (BGH NJW 1998, 1071). Lediglich die Tatsachen und Rechtsverhältnisse, für deren Eintragung ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht, dürfen in das Handelsregister eingetragen werden (BGH a. a. O.; BayObLGZ 2000, 213/215). Das Handelsregister hat nämlich nicht die Aufgabe, sonstige Rechtsverhältnisse der Unternehmer und Unternehmen darzustellen, insbesondere nicht solche internen Verhältnisse, die z. B. auf die Vertretung des Rechtsträgers durch Organe oder Prokuristen keinen Einfluss haben (Krafka/Willer/Kühn Registerrecht 8. Auflage <2010> Rn. 85). Insbesondere darf das Handelsregister durch solche Eintragungen nicht unübersichtlich werden oder zu Missverständnissen Anlass geben (BGH a. a. O.).

Schlagworte: Anmeldung, Geschäftsführer, Handelsregister