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OLG München, Beschluss vom 05.10.2010 – 31 Wx 140/10

GmbHG §§ 35, 47, 53; BGB §§ 177, 180

Beschließt bei einer Ein-Mann-GmbH ein vollmachtloser Vertreter eine Satzungsänderung, so kann diese durch eine nachfolgende Genehmigung der Erklärungen durch den Alleingesellschafter Wirksamkeit erlangen.

Schlagworte: Ein-Mann-Gesellschaft, Gesellschafterbeschluss, Satzungsänderung