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OLG München, Beschluss vom 06.07.2010 – 31 Wx 112/10

GmbHG §§ 2, 3, 54

1. Zur Eintragung einer Kapitalerhöhung bei einer nach Musterprotokoll gegründeten Unternehmergesellschaft.

2. Die allein aus dem Kapitalerhöhungsbeschluss folgende Änderung der Satzung beschränkt sich auf den einfachen Tausch der bisherigen mit der neuen Stammkapitalziffer.

3. Wenn durch bloßen Austausch der Kapitalziffer keine in sich widerspruchsfreie neue Fassung der Satzung hergestellt werden kann, bedarf es eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses hinsichtlich der Anpassung der Satzung.

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die vorgelegte Neufassung der Satzung auch dann zurückzuweisen wäre, wenn sie von den Gesellschaftern beschlossen würde. Dabei kann dahinstehen, ob die jedenfalls nicht notwendige (BayObLGZ 1981, 312/319) deklaratorische Aufnahme neu hinzu gekommener Gesellschafter in die Satzung als zulässig angesehen wird (so Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn. 18 a.E.), auch wenn das insbesondere nach der Aufwertung der Gesellschafterliste (§§ 16, 40 GmbHG) überflüssig erscheint. Unzulässig ist die Angabe der derzeitigen Gesellschafter in der Satzung jedenfalls dann, wenn die Gefahr der Verwechslung mit den Gründungsgesellschaftern besteht (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
NJW-RR 1986, 482/484).

Schlagworte: Erhöhung des Stammkapitals, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterliste, Mustersatzung, UG (haftungsbeschränkt)