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OLG München, Beschluss vom 07.07.2010 – 31 Wx 073/10, 31 Wx 73/10

GmbHG § 40

1. Eine Kapitalerhöhung stellt eine Veränderung des Umfangs der Beteiligung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG dar.

2. Die im Zuge der Kapitalerhöhung neu gefasste Gesellschafterliste hat anstelle der Geschäftsführer der Notar einzureichen, wenn dieser im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG an der Kapitalerhöhung mitgewirkt hat. Die Beurkundung des Beschlusses zur Kapitalerhöhung stellt eine solche Mitwirkung dar. In diesem Fall obliegt dem Notar auch die Bescheinigungspflicht nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG.

Schlagworte: Angaben in der Gesellschafterliste, Beurkundung, Einreichung durch Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG, Erhöhung des Stammkapitals, Geschäftsführer, Liste der Gesellschafter, Nennbetrag des Geschäftsanteils, Notar, Rechtsgeschäftlicher Erwerb des Geschäftsanteils, Veränderungen der Gesellschafterliste mit Rechtsnachfolge