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OLG München, Beschluss vom 08.05.2012 – 31 Wx 69/12

AktG § 112Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 112
, BGB § 181

1. Bestellt sich der Vorstand einer Aktiengesellschaft zum Geschäftsführer einer GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Aktiengesellschaft ist, so liegt darin kein Verstoß gegen § 112 AktG (Hüffer, AktG, 10. Aufl. 2012, § 112 Rn. 3a m. w. N.; gegen LG Berlin NJW-RR 1997, 1534).

2. Zum einen gilt § 112 AktG nur für die Vertretung der Gesellschaft, nicht aber eines Dritten. Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds zum Geschäftsführer einer Untergesellschaft ist allein ein Organakt der Untergesellschaft und nicht der Obergesellschaft als deren Alleingesellschafterin (Mertens in KK AktG, 2. Aufl. 1996 § 112 Rn. 2). Zudem ist die Bestellung eines Geschäftsführers ein Vorgang der körperschaftlichen Willensbildung, für die das Verbot des Selbstkontrahierens nicht gilt (Mertens a.a.O.; Hopt/Roth, AktG, 4. Aufl. 2006, § 112 Rn. 66 jeweils unter Hinweis auf BGHZ 52, 316, 318; einschränkend aber BGH NJW 1989, 168). Schließlich berührt das Rechtsgeschäft auch nicht das Vorstandsamt der Vorstandsmitglieder und ihre daraus gegenüber der AG resultierenden Pflichten (Commichau RPfleger 1995, 98 <99>; Hopt/Roth a.a.O.); ein Interessenkonflikt hinsichtlich der Belange der Aktiengesellschaft ist daher nicht zu besorgen.

Schlagworte: Geschäftsführer, Vertretungsbefugnis