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OLG München, Beschluss vom 09.03.2010 – 31 Wx 36/10, 31 Wx 036/10

GmbHG § 54; FamFG §§ 374, 382

Ist in einem dem deutschen Handelsregister vergleichbaren ausländischen Register – hier: japanisches Handelsregister – für eine dort ansässige Gesellschaft eine Person als „vertretungsberechtigt“ ausgewiesen, kann das Registergericht grundsätzlich davon ausgehen, dass diese alleinvertretungsberechtigt ist. Weitere Ermittlungen zu etwaigen Beschränkungen der Vertretungsmacht bedarf es regelmäßig nicht, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte hierfür gegeben sind.

Schlagworte: Handelsregister, Prüfungspflicht