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OLG München, Beschluss vom 12.04.2011 − 31 Wx 189/10

HGB § 166 I, III

Ein wichtiger Grund i. S. des § 166 III HGB liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Gesellschaft grundsätzlich zur Gewährung der Einsicht in die Bücher und Papiere bereit ist, jedoch vorab die Benennung der Person des Einsichtsnehmenden wie auch derjenigen Unterlagen fordert, die Gegenstand der Einsicht sein sollen, und dabei eine Beeinträchtigung schützenswerter Interessen des Inhabers des Kontrollrechts (hier: Treugeber einer Publikums-KG) nicht ersichtlich ist.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Kommanditist, Publikumspersonengesellschaft