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OLG München, Beschluss vom 12.04.2011 – 34 Sch 28/10

ZPO §§ 1063, 1059; 1042

Im völligen Übergehen eines Beweisantrags kann ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs liegen. Das Schiedsgericht braucht jedoch einem Beweisantrag nicht nachzukommen, wenn die Behauptung keine Entscheidungsrelevanz hat. Diese Beurteilung obliegt dem Schiedsgericht und kann vom staatlichen Gericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden.

Schlagworte: Beschlussmängel, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren