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OLG München, Beschluss vom 12.05.2010 – 31 Wx 19/10, 31 Wx 019/10

GmbHG §§ 2, 3, 8, 35; BGB § 181

1. Wird das für die GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren vorgesehene Musterprotokoll abgeändert, so finden die allgemeinen Vorschriften für eine „normale GmbH-Gründung“ Anwendung.

2. Bei Gründung einer GmbH im „normalen Verfahren“ kann das Musterprotokoll keine Grundlage für den Nachweis der darin zusammengefassten Dokumente sein. Dies gilt auch dann, wenn eine „normale GmbH-Gründung“ deswegen gegeben ist, weil das Musterprotokoll Abänderungen oder Ergänzungen über die im Rahmen der in den Musterprotokollen zugelassenen Alternativen hinaus enthält.

3. Ist im Rahmen der Modernisierung des GmbH-Rechts davon auszugehen, dass bei fehlerhaftem Musterprotokoll nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine „normale GmbH-Gründung“ vorliegt, fehlt die erforderliche satzungsmäßige Grundlage für die Befreiung des Geschäftsführers vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB.

Schlagworte: Geschäftsführer, Gründung, Mustersatzung