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OLG München, Beschluss vom 13.04.2011 – 31 Wx 79/11

HGB § 18; FamFG § 383

1. Nach § 383 Abs. 3 FamFG ist eine Eintragung im Handelsregister nicht anfechtbar. Es ist jedoch anerkannt, dass im Wege eines Berichtigungsantrags – auch „Fassungsbeschwerde“ genannt – die Korrektur/Klarstellung von Namens-, Firmen- oder Datumsangaben oder die korrekte Verlautbarung rechtlicher Verhältnisse herbeigeführt werden kann. Diese Möglichkeit wurde durch § 383 Abs. 3 FamFG nicht abgeschafft; sie besteht weiterhin (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbHR 2010, 1155; BT-Drucks. 16/6308 S. 286; Keidel/Heinemann FamFG 16. Aufl. § 383 Rn. 24).

2. Das Registergericht ist bei der Fassung zwar an den gewählten Firmennamen, nicht aber an einen bestimmten Fassungsvorschlag des Anmeldenden gebunden. Das gilt insbesondere für das Schriftbild. Die grafische Gestaltung des Schriftbildes hat keine namensrechtliche und somit auch keine firmenrechtliche Relevanz. Deshalb bindet die Schreibweise in der Registeranmeldung betreffend die Verwendung von Buchstaben und Zahlen das Registergericht nicht. Ob es dem Vorschlag des Anmeldenden für eine bestimmte Fassung des Schriftbildes folgt, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbHR 2010, 1155; KG NJW-RR 2001, 173; Krafka/Willer/Kühn Registerrecht 8. Auflage Rn. 173, 206).

Schlagworte: Anmeldung, Eintragung, Ermessensspielraum, Firma, Handelsregister