GmbHG § 4
1. Nach § 4 GmbHG muss die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Die Anforderungen an den Rechtsformzusatz sind streng zu handhaben, denn das mit der nunmehr geltenden Wahlfreiheit bei der Gestaltung des Firmenkerns verbundene Defizit an Informationskraft erfordert eine entsprechend gestärkte Aussage- und Informationskraft der Firma über die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse (vgl. Lutter/Hommelhoff GmbHG 16. Aufl. § 4 Rn. 25; Michalski GmbHG § 4 Rn. 38; Roth/Altmeppen GmbHG 5. Aufl. § 4 Rn. 46).
2. Die Abkürzung „gGmbH“ entspricht diesen zwingenden gesetzlichen Vorgaben nicht und kann nicht im Handelsregister eingetragen werden. § 4 GmbHG lässt als Abkürzung nur eine solche für die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
“ zu. Die Aufnahme weiterer Kürzel für zusätzliche Angaben, hier zum Gesellschaftszweck, kommt deshalb nicht in Betracht (so auch Keidel/Krafka/Willer Registerrecht 6. Aufl. Rn. 229 a. E.).
Schlagworte: Firmenzusatz, Handelsregister