ZPO § 1051, 1059, 1062
1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs begründet grundsätzlich keine Hinweispflicht und auch keinen Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Gerichts kennen zu lernen.
2. Eine (Schadens-) Schätzung des Schiedsgerichts ist nicht schon deshalb eine – unzulässige – Billigkeitsentscheidung, weil die Voraussetzungen des dafür herangezogenen § 287 ZPO nicht erfüllt sind.
Schlagworte: Beschlussmängel, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren