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OLG München, Beschluss vom 14.03.2011 – 34 Sch 08/10

ZPO § 1051, 1059, 1062

1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs begründet grundsätzlich keine Hinweispflicht und auch keinen Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Gerichts kennen zu lernen.

2. Eine (Schadens-) Schätzung des Schiedsgerichts ist nicht schon deshalb eine – unzulässige – Billigkeitsentscheidung, weil die Voraussetzungen des dafür herangezogenen § 287 ZPO nicht erfüllt sind.

Schlagworte: Beschlussmängel, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren