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OLG München, Beschluss vom 14.09.2011 – 31 Wx 360/11

AktG §§ 192, 195, BGB § 139

1. Überschreitet der von der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft beschlossene Nennbetrag des bedingten Kapitals den gesetzlich zulässigen Höchstbetrag im Sinne des § 192 Abs. 3 Satz 1 AktG, führt dies zur Gesamtnichtigkeit des die bedingte KapitalerhöhungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
bedingte Kapitalerhöhung
Kapitalerhöhung
betreffenden Teils des Beschlusses.

2. In diesem Fall ist auch die Eintragung einer bedingten Kapitalerhöhung in Höhe des gesetzlich zulässigen Betrages trotz eines entsprechenden Antrags der Gesellschaft nicht zulässig.

Schlagworte: Aktienrecht, Erhöhung des Stammkapitals, Hauptversammlung