AktG §§ 243, 246a
1. Eine Verletzung von § 243 Abs. 2 Satz1 AktG kann in Betracht kommen, wenn bei enger Verknüpfung eines Business Combination Agreement (BCA) und eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages im BCA dem Vorstand der beherrschten Gesellschaft Vorteile eingeräumt werden.
2. Bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag reicht die betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbare Darlegung des Erreichens von Synergieeffekten nicht aus, um ein vorrangiges Vollzugsinteresse i.S.v. § 246a AktG für die Eintragung im Handelsregister zu begründen.
Schlagworte: Aktienrecht, Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beherrschungsvertrag, Freigabeverfahren, Gewinnabführungsvertrag, Handelsregister, Vorstand