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OLG München, Beschluss vom 15.11.2011 – 7 U 2413/11

GmbHG § 5

Der Senat hält daran fest, daß ein Verstoß gegen § 5 III S. 2 GmbHG bei der Einziehung von Gesellschaftsanteilen zur Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses nach § 134 BGB führt. Insbesondere überzeugt das dagegen vorgebrachte Argument nicht, der Gesetzgeber, der als Ausweg aus dem Dilemma ausweislich BT-Drucks. 16/6140, S. 31 unter anderem eine Kapitalherabsetzung für möglich halte, nehme damit wegen § 58 I Nr. 3 GmbHG bewusst eine längere Divergenz zwischen Stammkapital und Summe der Stammeinlagen in Kauf. Denn insoweit sprechen die Materialien (a.a.O.) nur von der Möglichkeit, die Einziehung mit einer Kapitalherabsetzung „zu verbinden“, was vorliegend nicht geschehen ist.

Im Ergebnis liegen auch die materiellen Voraussetzungen für eine Einziehung nicht vor. Danach kann ein wichtiger Grund erst bei nachhaltigen groben Pflichtverletzungen angenommen werden, die so schwer wiegen müssen, dass nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine andere Lösung den übrigen Gesellschaftern nicht zumutbar ist (vgl. BGH GmbHR 1994, 406, 409). Dabei muss der wichtige Grund in der Person des Gesellschafters selbst vorliegen, selbst wenn er nur Treuhänder ist (so der Senat im Urteil vom 08.01.1997, veröffentlicht in: BB 1997, 491/492; Heck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, a.a.O., § 34 Rdnr. 10). Soweit die Gründe das Verhalten des Geschäftsführers betreffen, genügt in der Regel dessen Abberufung. Eine Einziehung kommt nur als ultima ratio in Betracht.

Schlagworte: Einziehung, Einziehung des Geschäftsanteils, Geschäftsanteil, Gesellschafterbeschluss, Kapitalherabsetzung, Nichtigkeitsgründe, ultima ratio