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OLG München, Beschluss vom 17.10.2012 – 31 Wx 352/12

GmbHG § 19

1. Die erneute Leistung von Einlagen zum Zwecke der Heilung einer vor Inkrafttreten des MoMiG erbrachten verdeckten Sacheinlage stellt keine eintragungsfähige Tatsache dar.

2. Es besteht keine Pflicht zur Offenlegung betreffend Einlageleistungen vor Inkrafttreten des MoMiG, sofern nicht eine wirtschaftliche Neugründung der Gesellschaft erfolgt (Kühn in: Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Auflage, 2010, Rn. 938).

Schlagworte: Eintragung, Handelsregister, Heilung, Mantelverwendung und Vorratsgründung, verdeckte Sacheinlage, Vorratsgesellschaften, Vorratsgründung, wirtschaftliche Neugründung