GmbHG § 39, FamFG § 21
1. Unrichtige Eintragungen im Handelsregister sollen zum Schutz des Rechtsverkehrs möglichst vermieden werden. Deshalb obliegt es dem Registergericht, die formellen Voraussetzungen festzustellen und – bei begründeten Bedenken – auch die Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen nachzuprüfen (§ 26 FamFG). In diesem Rahmen hat das Registergericht auch die Rechtgültigkeit eines Gesellschaftsvertrages und eines Gesellschafterbeschlusses grundsätzlich zu prüfen (BayObLG NJW-RR 1992, 295/296; GmbHR 1992, 304/305; BayObLGZ 1981, 266/269; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
NJW-RR 2002, 762; NJW-RR 1997, 417/418; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
NJW-RR 2001, 902/903). Dass die angemeldete Eintragung nur deklaratorische Bedeutung hat, ändert nichts am Umfang der Prüfung des Registergerichts, dessen Pflicht es ist, unrichtige Eintragungen im Handelsregister zu vermeiden (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
GmbHR 2011, 479).
2. Wird bei einer GmbH, an der zwei Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt sind, ein Gesellschafter-Geschäftsführer abberufen, hängt die Wirksamkeit der Abberufung – anders als bei § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG oder §§ 117, 127 HGB – allein von der materiellen Rechtslage ab; der entstehende Schwebezustand ist hinzunehmen. Kann das Registergericht im Anmeldungsverfahren nach §§ 39, 78 GmbHG das Erlöschen der Vertretungsbefugnis des vermeintlich abberufenen Geschäftsführers nicht klären, so müssen die Gesellschafter eine gerichtliche Klärung herbeiführen (vgl. BGH NJW 1983, 938/939). Tun sie das nicht und können die für die Eintragung erforderlichen Feststellungen im Registerverfahren nicht getroffen werden, ist der Eintragungsantrag zurückzuweisen (vgl. OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
NJW-RR 1995, 555/556).
Schlagworte: Abberufung, Abberufung eines Geschäftsführers in der Zwei-Personen-GmbH, bei Streit kommt es in der Schwebezeit allein auf die materielle Rechtmäßigkeit der Abberufung an, Beschlussmängel, Besonderheiten bei der Zwei-Personen-GmbH, Besonderheiten in Zwei-Personen-GmbH, Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss, Handelsregister, Keine Anwendung des § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG, Keine Anwendung von §§ 117 und 127 HGB analog, Schwebezustand bis zur gerichtlichen Klärung, Zwei Mann GmbH, Zwei Personen GmbH, Zwei-Personen-Gesellschaft, Zwei-Personen-GmbH Abberufung