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OLG München, Beschluss vom 18.10.2010 – 7 U 3343/10

§ 38 Abs 2 GmbHG

1. Bei der aus wichtigem Grund erfolgten Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH entsteht jedenfalls bei einer solchen Gesellschaft, an der nur zwei Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt sind, ein Schwebezustand: Die Wirksamkeit der Abberufung durch die Gesellschafterversammlung hängt hier von der materiellen Rechtslage nach § 38 Abs. 2 GmbHG ab, richtet sich also danach, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorlag. In einem solchen Fall sind zur Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowohl die Gesellschaft als auch der Gesellschafter befugt, der den anderen abberufen hat (vgl. BGH II ZR 110/82 = BGHZ 86, 177, OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NJW-RR 93, 1505; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck a.a.O. § 38 Rz. 73).

2. In einer GmbH haben die Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich eine intensive Treuepflicht aufgrund der Organstellung. Die Treuepflicht der Geschäftsführer ist Korrelat ihrer weitreichenden Befugnisse, des Informationsvorsprungs und der faktischen Einwirkungsmöglichkeiten. Ihnen sind das Gesellschaftsvermögen und sämtliche (wirtschaftlichen und ideellen) Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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anvertraut, zu deren Sicherung sie durch Treuebindung in Pflicht genommen werden. Aus Treuebindungen ergeben sich vor allem Schutz- und Rücksichtspflichten in Gestaltung von Unterlassungspflichten, sie sind aber auch bestimmend für das Maß der aktiven Förderungs- (Handlungs-)pflichten, wie insbesondere der Geschäftsführungspflicht. Ein Geschäftsführer darf daher, soweit die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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berührt sind, nicht zum eigenen Vorteil handeln. Er darf bei Aufgabenwahrnehmung nur das Wohl der GmbH im Auge haben, nicht aber eigene wirtschaftliche Vorteile oder die Vorteile Dritter. Die Gesellschaft hat gegen ihren Geschäftsführer aufgrund der ihm gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG obliegenden Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes einen Anspruch auf loyales Verhalten (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, a.a.O. § 35 Rz. 39, 42).

3. Die Nichteinreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt stellt grundsätzlich eine schwerwiegende Pflichtverletzung der hierfür verantwortlichen Geschäftsführer dar (vgl. BGH II ZR 27/08 = WM 2009, 551).

Schlagworte: Abberufung, Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss, Haftung nach § 43 GmbHG, Jahresabschluss, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Schwebezustand bis zur gerichtlichen Klärung, Treuepflicht, Wichtiger Grund, Zwei-Personen-Gesellschaft