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OLG München, Beschluss vom 18.12.2012 – 34 Wx 461/12

1. Die deutsche Zweigniederlassung (auch) einer ausländischen juristischen Person kann als Berechtigte im Grundbuch eingetragen werden, unbeschadet der fehlenden Rechtsfähigkeit (vgl. RGZ 62, 7/10). Das Reichsgericht hatte sogar den Schluss gezogen, dass die Eintragung im Grundbuch auf den Namen der Zweigniederlassung lauten muss, wenn der Erwerbstitel zulässigerweise auf diesen ausgestellt ist. Jedenfalls aber ist die Wahl zwischen mehreren zulässigen (richtigen) Namen bei eindeutigem Eintragungsantrag nicht dem Grundbuchamt freigestellt. Vielmehr ist mangels anderweitigen Antrags entweder der Berechtigte mit der beantragten Namensfassung einzutragen oder – gegebenenfalls nach erfolgloser Zwischenverfügung – der Antrag zurückzuweisen (vgl. BayObLGZ 1972, 373/ 377; Meikel/Böttcher GBO 10. Aufl. § 15 GBV Rn. 26; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 243).

2. Ob die Eintragung unter der Firma der Hauptniederlassung mit zusätzlicher Angabe der Firma der Zweigniederlassung zulässig ist, ist wegen des dann doppelt ausgewiesenen Namens und den damit einhergehenden Identifizierungsproblemen umstritten (vgl. Schöner/Stöber aaO. bei Fn. 82). Das Grundbuchamt ist aber grundsätzlich nicht an Fassungsvorschläge der zu vollziehenden Urkunde gebunden und kann nach eigenem pflichtgebundenen Ermessen bestimmen, was in den Eintragungsvermerk in welcher Form aufzunehmen ist. Lediglich die Namensbezeichnung des Berechtigten lässt für eine Ermessensausübung des Grundbuchbeamten keinen Raum, weil sie subjektives Recht des Namensträgers ist (vgl. BayObLGZ 1973, 373/378).

3. Die von der Hauptniederlassung abweichende Firmierung („Zweigniederlassung Deutschland“) mit dem Ort der Zweigniederlassung ist im Grundbuch eintragungsfähig (vgl. § 15 Abs. 1 Buchst. b GBV). Ob der Hinweis auf den Hauptsitz im Ausland mit aufzunehmen ist, obliegt dem Ermessen des Grundbuchamts. Da die Zweigniederlassung der ausländischen Handelsgesellschaft entsprechend § 13 d Abs. 1 HGB beim Gericht, in dessen Bezirk sie sich befindet, im Handelsregister eingetragen ist, kann dort jederzeit der Sitz der Hauptniederlassung festgestellt werden.

Schlagworte: Firma, Zweigniederlassung