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OLG München, Beschluss vom 20.06.2011 − 31 Wx 163/11

AktG § 297

Die Auflösung der beherrschten GmbH berechtigt den Organträger (hier: Einzelkaufmann) grundsätzlich nicht zur außerordentlichen Kündigung des Ergebnisabführungsvertrags, wenn er als alleiniger Gesellschafter selbst die Auflösung beschlossen hat.

Schlagworte: Ergebnisabführungsvertrag, Kündigung, Unternehmensvertrag