OLG München, Beschluss vom 20.07.1998 – 23 W 1455/98

§ 6 Abs 3 GmbHG, § 30 GmbHG, § 38 Abs 1 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG, § 47 GmbHG, § 935 ZPO, § 940 ZPO

In den Bereich der Willensbildung einer Gesellschaft, insbesondere in das Abstimmungsverhalten von Gesellschaftern, darf auch mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes eingegriffen werden. Deshalb kann einem Mehrheitsgesellschafter zur Sicherung eines angefochtenen Beschlusses über die Einziehung seines Gesellschaftsanteils im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden, den Austausch der Geschäftsführung durch Mehrheitsbeschluß in der Gesellschafterversammlung herbeizuführen.

In den letzten Jahren hat in Abkehr der früher vorherrschenden Ansicht die Auffassung stark an Boden gewonnen, daß mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes durchaus in den Bereich der Willensbildung in einer Gesellschaft, insbesondere in das Abstimmungsverhalten von Gesellschaftern, eingegriffen werden darf (so z.B. OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamburg
, DB 1991, 1567; OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Koblenz
, GmbHR 1991, 21, 22; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, GmbHR 1993, 161, 162; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, GmbHR 1993, 163; OLG Stuttgart, GmbHR 1997, 312, 313; OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Zweibrücken
, GmbHR 1998, 373). Daß gerade bei Auseinandersetzungen in Gesellschaften das Bedürfnis schon nach vorläufigem Rechtsschutz besteht, zeigt nicht nur die gerichtliche Praxis, sondern drängt sich auch aus wirtschaftlicher Sicht auf. Einstweiligen Rechtsschutz in solchen Fällen deshalb zu verweigern, weil die Gefahr der Vorwegnahme einer Entscheidung in der Hauptsache bestehe, läßt sich mit einem von einem Rechtsstaat zu gewährenden effektiven Rechtsschutz nicht vereinbaren. Zudem bestünde sonst die Gefahr, daß fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse vielfach zu vollendeten Tatsachen führten. Der Grundsatz der Autonomie der innergesellschaftlichen Willensbildung an sich rechtfertigt keine auch nur vorübergehend rechtsfreien Räume (von Gerkan, ZGR 1985, 167 ff.). Ob dann im Einzelfall vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, ist daher allein Frage von dessen Begründetheit.

Zu Recht werden auch von denen, die einen einstweiligen Rechtsschutz im Bereich der Willensbildung von Gesellschaften zulassen, insoweit sehr hohe Anforderungen an den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestellt. So wird eine eindeutige Rechtslage oder eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des jeweiligen Verfügungsklägers gefordert (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, a.a.O., OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, a.a.O.), darüber hinaus aber auch die Einhaltung des Gebots des geringstmöglichen Eingriffs verlangt (OLG Stuttgart, GmbHR 1997, 312, 313).

Schlagworte: Abberufung, Abberufung von Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, Antragsteller hat wegen schwerwiegender Beeinträchtigung seiner Interessen ein besonderes Schutzbedürfnis und, Drohender Verstoß gegen Stimmverbot, einstweilige Verfügung, Einstweiliger Rechtsschutz scheitert nicht am Gebot des geringstmöglichen Eingriffs, Geschäftsführer, Rechtslage hinsichtlich des streitgegenständlichen Gesellschafterbeschlusses ist eindeutig oder, Untersagung bestimmter Stimmrechtsausübung, Vorläufige Verhinderung der Beschlussfassung, Vorwegnahme der Hauptsache, Vorwegnahmeverbot, Zwei-Personen-Gesellschaft

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