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OLG München, Beschluss vom 21.12.2011 – 34 Sch 11/11

ZPO § 1035

Der Streit zwischen Parteien, ob die Ernennung von Schiedsrichtern wirksam und das vereinbarte Verfahren hierzu eingehalten worden ist, ist auf der Grundlage von § 1035 Abs. 4 ZPO zu entscheiden.

Schlagworte: Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren