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OLG München, Beschluss vom 22.02.2010 – 31 Wx 162/09

FamFG § 398

Ein in das Handelsregister eingetragener Gesellschafterbeschluss über die Bestellung eines Geschäftsführers kann als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn die Verletzung der Vorschriften über die Einberufung bzw. Abstimmung gerügt werden.

Schlagworte: Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss, Handelsregister, Nichtigkeitsgründe