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OLG München, Beschluss vom 23.01.2012 – 31 Wx 457/11

GmbHG §§ 53, 55, 55a

1. Durch die Übernahme des aktienrechtlichen Instituts des genehmigten Kapitals erhalten die Gesellschafter einer GmbH die Möglichkeit, ihre Entscheidung zur Kapitalerhöhung in das unternehmerische Ermessen der Geschäftsführung zu stellen. Eine solche Delegation der Zuständigkeit zur Kapitalerhöhung stellt eine Durchbrechung des Grundsatzes der Satzungsautonomie der Gesellschafter im GmbH-Recht dar (vgl. Schnorbus/Donner NZG 2009, 1241).

2. Die Neuregelung orientiert sich an dem aktienrechtlichen Vorbild, bleibt aber lückenhaft (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner GmbHG 19. Auflage 2010 § 55a Rn. 1). Diese Regelungslücken können trotz ihres aktienrechtlichen Vorbilds nicht schematisch durch eine Analogie der aktienrechtlichen Bestimmungen geschlossen werden. Vielmehr hat sich die Schließung an dem GmbH-rechtlichen System zu orientieren und dessen Besonderheiten Rechnung zu tragen (Baumbach/Hueck/Zöllner a.a.O.).

3. Im GmbH-Recht besteht eine Regelungslücke hinsichtlich der Frage, ob ein Bezugsrechtsausschluss zu Lasten der Gesellschafter zulässig ist. Diese Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung der aktienrechtlichen Bestimmungen (vgl. §§ 203 Abs. 1 i.V.m. § 186 Abs. 3, 4 AktG bzw. § 203 Abs. 2 AktG) zu schließen (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner a.a.O. § 55a Rn. 7; Wicke GmbHG 2. Auflage 2011 § 55a Rn. 11; Ulmer/Casper GmbHG – Ergänzungsband MoMiG – 2010 § 55a Rn. 30; Roth/Altmeppen/Roth GmbHG 6. Auflage 2009 § 55a Rn. 20; Lutter/Hommelhoff/Lutter GmbHG 17. Auflage 2009 § 55a Rn. 23; Scholz/Priester GmbHG 10. Auflage – Nachtrag MoMiG – 2010 § 55a Rn. 34 f.; Klett GmbHR 2008, 1312/1314; Priester GmbHR 2008, 1177/1181 f.; Lieder DNotZ 2010, 655/670 ff.; Cramer GmbHR 2009, 406/409 f.).

4. Die Entscheidung über den Ausschluss des BezugsrechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausschluss
Ausschluss des Bezugsrechts
der Gesellschafter kann dem Geschäftsführer übertragen werden.

5. Der Geschäftsführer kann auch zur Anpassung der Satzung ermächtigt werden.

Schlagworte: Ausschluss, Bezugsrecht, Erhöhung des Stammkapitals, genehmigtes Kapital, Geschäftsführer, Gesellschafter, Gesellschaftsvertrag, GmbH-Recht, Satzungsänderung