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OLG München, Beschluss vom 24.10.2012 – 31 Wx 400/12

GmbHG § 40

1. Das auf den Erwerb und die Abtretung von Geschäftsanteilen gerichtete Angebot stellt eine Veränderung in der Person der Gesellschafter dar. Ein Notar, der eine Liste unterzeichnet und einreicht, nachem er ein an zahlreiche Gesellschafter gerichtetes Angebot zu Erwerb und Abtretung von Geschäftsanteilen beurkundet hat, hat folglich an der Veränderung in der Person der Gesellschafter mitgewirkt. Dass die Annahmen des Angebots vor anderen Notaren erklärt worden sind, ändert daran nichts. Daraus ergibt sich lediglich, dass an der Veränderung mehr als ein Notar mitgewirkt hat. Diesen Sachverhalt regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des § 40 Abs. 2 GmbHG ergibt sich, dass die Einreichung der Liste nur durch den Notar erfolgen darf, der die Annahme beurkundet hat.

2. Sinn der gesetzlichen Regelung ist es, der Aufwertung der Gesellschafterliste Rechnung zu tragen; der Notar soll als Dritter und Träger eines öffentlichen Amtes für die Richtigkeit der Gesellschafterliste sorgen. Dass bei Beteiligung mehrerer Notare an einer Veränderung nur einer von ihnen unter Ausschluss der anderen zur Unterzeichnung und Einreichung befugt sein soll, kann § 40 Abs. 2 GmbHG nicht entnommen werden.

3. Es mag nahe liegen, dass bei gesonderter Beurkundung von Angebot und Annahme regelmäßig der Notar die Liste unterzeichnet und einreicht, der die Annahme beurkundet hat. Das schließt es jedoch nicht aus, dass der Notar, der das Angebot beurkundet hat, die Gesellschafterliste unterzeichnet und einreicht (ebenso Baumbach/Zöllner/Noack GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 40, Rn. 53). So kann auch der Notar, der das Angebot beurkundet hat, das Wirksamwerden der Veränderung feststellen, auch wenn er hierzu Umstände außerhalb seiner Urkunde prüfen muss. Dass er das nicht dürfte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

4. Das Registergericht ist für die Gesellschafterliste nur Verwahrstelle, es kann sie nur ausnahmsweise zurückweisen, wenn sie nicht den Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht oder offenkundig falsch ist. Die Vorgaben des § 40 Abs. 2 GmbHG sind eingehalten, wenn einer der beteiligten Notare die Liste unterzeichnet und einreicht. Es ist nicht Aufgabe des Registergerichts, über die Rangfolge der Zuständigkeit der beteiligten Notare zu entscheiden.

Schlagworte: Abtretung, Einreichung durch Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG, Handelsregister, Liste der Gesellschafter, Notar, Prüfungspflicht, Registergericht ist für Gesellschafterliste nur Verwahrstelle, Unterzeichnung der Gesellschafterliste von unzuständiger Person