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OLG München, Beschluss vom 30.01.2012 – 31 Wx 483/11

GmbHG §§ 5, 40

1. Dient die neu eingereichte Gesellschafterliste der Korrektur einer Gesellschafterliste mit vor dem Inkrafttreten des MoMiG am 1. November 2008 liegenden Stichtag, muss die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile nicht mit dem Stammkapital übereinstimmen.

2. Das neu geschaffene Gebot der Übereinstimmung der Summe aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital gilt nicht für Sachverhalte vor Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2008. Vor diesem Zeitpunkt war über das Gründungsstadium hinaus keine Übereinstimmung von Stammkapital und Summe der Geschäftsanteile vom Gesetz gefordert (vgl. Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Auflage <2006> § 5 Rn. 9). Mangels einer Übergangsregelung für Altfälle sind Veränderungen im Gesellschafterbestand vor dem 01.11.2008 an dem damals geltenden Recht zu messen. Für die Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 2 n.F. auf Altfälle wäre eine Überleitungsvorschrift unverzichtbar gewesen (vgl. Ulmer DB 2010 S. 321/323).

3. § 16 Abs. 3 GmbHG findet hinsichtlich des gutgläubigen Erwerb von Gesellschaftsanteilen vom Nichtberechtigten auch auf Gesellschaften Anwendung, die vor Inkrafttreten des MoMiG gegründet wurden (vgl. § 3 Abs. 3 EGGmbHG).

Schlagworte: Angaben in der Gesellschafterliste, Geschäftsanteil, gutgläubiger Erwerb, Liste der Gesellschafter, Nichtigkeitsgründe, Stammkapital, Übereinstimmungsgebot nach § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG