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OLG München, Beschluss vom 26.07.2007 – 31 Wx 99/06, 31 Wx 099/06

1. Die Frage der Angemessenheit der Abfindung ist Rechtsfrage und unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit. Die Gerichte in Spruchverfahren haben unter Berücksichtigung des Schätzungsermessens die einzelnen Parameter der angemessenen Abfindung zu bestimmen und können es nicht dabei bewenden lassen, die angebotene Abfindung unter Billigkeitsgesichtspunkten zu überprüfen.

Es ist nicht die Aufgabe der Gerichte in Spruchverfahren, die Abfindung, welche von dem von der Strukturmaßnahme begünstigten Verfahrensbeteiligten angeboten worden ist, in entsprechender Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB bzw. § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen. Vielmehr haben sie zu prüfen, ob die angebotene Abfindung angemessen ist. Die Frage nach der Angemessenheit ist nicht Tat-, sondern Rechtsfrage; dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung der vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegt (Großkommentar AktG/Hirte/Hasselbach 4. Aufl. § 305 Rn. 62). Somit können es die Gerichte nicht dabei bewenden lassen, das Gutachten, auf welchem das Abfindungsangebot beruht, allein auf seine Vertretbarkeit in Bezug auf seine Einzelpunkte und auf das Gesamtergebnis zu überprüfen. Sachverständigengutachten, die für die Bemessung des Abfindungsangebots eine Rolle spielen, sind nicht wie Schiedsgutachten zu behandeln, die nur bei offenbarer Unrichtigkeit unverbindlich sind (BayObLG BB 1996, 687/688). Somit ist es Aufgabe der Gerichte, die einzelnen Parameter, welche für die Angemessenheit der Abfindung einschlägig sind, unter Anwendung des eröffneten Schätzungsermessens (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2004, 712/714; BayObLG AG 2006, 41/42; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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AG 2007, 411/412) rechtlich zu bewerten und festzulegen (vgl. BayObLG AG 1996, 176/178; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Beschluss vom 10.5.2007 – 31 Wx 119/06; KK-SpruchG/Riegger Anh. zu § 11 Rn.1). Dies bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Fall eine eigenständige Neubewertung unter Hinzuziehung eines eigenen gerichtlichen Sachverständigen zu erfolgen hat (BayObLG AG 2003, 569; OLG Stuttgart AG 2007, 128/129; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Beschluss vom 10.5.2007 – 31 Wx 119/06).

2. Es ist nicht verfehlt, bei der Errechnung der Barwerte davon auszugehen, dass die jährlich erwirtschafteten Erträge erst Mitte des Folgejahres ausgeschüttet werden.(Rn.29)

Schlagworte: Abfindung, gerichtliche Nachprüfbarkeit, Spruchverfahren