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OLG München, Beschluss vom 30.08.2011 – 34 SchH 8/11

ZPO §§ 1029, 1040, 1062

Für Schiedsklauseln gilt der Grundsatz der weiten Auslegung. Maßstab sind dabei Sinn und Zweck der Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO). Die weite Auslegung entspricht der Intension der Parteien, die sich berechtigterweise darauf verlassen, dass alle aus dem betreffenden Rechtsverhältnis folgenden Streitigkeiten der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sind (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 472 m. w. N.; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1029 Rn. 74). Zwar ist auch dann, wenn mehrere selbstständige Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien bestehen, für jedes einzelne gesondert zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung insoweit bestehen soll, und zwar auch dann, wenn die Verträge rechtlich oder wirtschaftlich miteinander zusammenhängen (vgl. z. B. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
– 7. Zivilsenat – NJW 2005, 832; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vom 23.9.2010, 19 SchH 15/10, bei juris). Der Grundsatz der weiten Auslegung gilt insbesondere dann, wenn die Parteien eine Schiedsklausel denkbar umfassend formuliert haben (vgl. Lachmann Rn. 473).

Schlagworte: Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren