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OLG München, Beschluss vom 30.10.2012 – 31 Wx 379/11

1. Bei der Bestimmung des Geschäftswerts betreffend der Übergang von Kommanditanteilen im Wege der Erbfolge findet das Schuldenabzugsverbot des § 18 Abs. 3 KostO keine Anwendung (im Anschluss an BGH NJW 2010, 2218; Aufgabe von BayObLG ZEV 2004, 510).

2. Der BGH (NJW 2010, 2218) ist der bis dahin in Literatur und Rechtsprechung weit verbreiteten Auffassung, dass bei der Ermittlung des Geschäftswerts der notariellen Beurkundung einer Übertragung von Kommanditanteilen nur das Aktivvermögen zugrunde zulegen ist, weil in einem solchen Fall das Abzugsverbots im Sinne des § 18 Abs. 3 KostO greift, nicht gefolgt. Maßgebend für die Auffassung des BGH war, dass für die Wertberechnung nach § 18 Abs. 2 KostO der Hauptgegenstand des Geschäfts bestimmend ist, Gegenstand der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft aber nicht das Gesamthandsvermögen oder eine hieran bestehende Beteiligung, sondern die Mitgliedschaft als solche ist. Verbindlichkeiten, die am Gesamthandsvermögen bestehen, lasten insofern nicht auf dem Kommanditanteil, sondern werden bei der Bewertung der Beteiligung berücksichtigt (BGH a.a.O. Tz. 12).

3. Diese Grundsätze gelten auch für den Übergang des Kommanditanteils im Wege der Erbfolge. Insofern besteht nach Auffassung des Senats kein kostenrechtlicher Unterschied zu einer Übertragung des Anteils zu Lebzeiten des Erblassers. Gegenstand der Erbfolge ist auch hier nicht das Gesamthandsvermögen oder eine hieran bestehende Beteiligung, sondern die Mitgliedschaft als solche (Karsten Schmidt in: MüKo/HGB 3. Auflage, 2012, § 177 Rn. 15; von Gerkan/Hass in: Röhricht/v. Westphalen HGB 3. Auflage, 2008, § 177 Rn. 2). Während die Änderung in der gesamthänderischen Mitberechtigung am Gesamthandsvermögen bei einem rechtsgeschäftlichen Übergang ohne weiteres als gesetzliche Folge der Anteilsübertragung eintritt (BGH a.a.O. Tz 12), erfolgt diese bei Tod des Erblassers unmittelbar im Wege der Erbrechtsfolge. Demgemäß liegen in kostenrechtlicher Hinsicht gleichartig zu bewertende Akte des Übergangs von Kommanditanteilen vor.

Schlagworte: Erwerber, Geschäftswert, Kommanditeinlage