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OLG München, Schlussurteil vom 07.03.2012 – 7 U 3453/11

HGB § 119

1. Das Stimmrecht eines Gesellschafters einer Personengesellschaft ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und kann nicht durch einen gewillkürten Vertreter ausgeübt werden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 1.12.1969 – II ZR 14/68 – NJW 1970, 706 ff.). Die Beklagte hätte daher bei ihrer Stimmabgabe durch ihren Geschäftsführer als organschaftlichen Vertreter handeln müssen; die Stimmabgabe durch den nunmehrigen Beklagtenvertreter als gewillkürten Vertreter musste ausscheiden.

2. Dieser formale Verstoß führt zur Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 119 Rz. 31). Entgegen der Auffassung der Berufung ist kein Fall des § 177 BGB gegeben, so dass auch eine Heilung des Fehlers durch Genehmigung der Beklagten nach §§ 182, 184 BGB ausscheidet. Eine andere Auffassung würde die Höchstpersönlichkeit des Stimmrechts ad absurdum führen. Denn wenn man eine nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) zulassen würde, müsste konsequent auch eine vorgängige Zustimmung (Einwilligung) möglich sein, so dass von der Höchstpersönlichkeit der Stimmabgabe nichts mehr übrig bliebe.

3. Hierbei handelt es sich jedoch um nachgiebiges Recht. Der Gesellschaftsvertrag kann etwas anderes bestimmen und Ausnahmen zulassen.

4. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Treuepflicht es in besonderen Ausnahmefällen gebieten kann, einen gewillkürten Vertreter zuzulassen, wenn ein Gesellschafter aus nicht abwendbaren Gründen verhindert ist und es bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der anderen Gesellschafter und der Gesellschaft zumutbar erscheint, dass ein vertrauenswürdiger Dritter anstelle des verhinderten Gesellschafters an der Versammlung und Abstimmung teilnimmt (vgl. BGH vom 1.12.1969, a.a.O.; BGH, Urteil vom 4.10.2004 – II ZR 356/02 – ZIP 2004, 2283).

5. Die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung kann jedenfalls dann, wenn sie den Ausschluss eines Gesellschafters und damit ein Grundlagengeschäft betrifft, nicht unter den Begriff der Geschäftsführung subsumiert werden (vgl. Baumbach/Hopt a.a.O., § 114 Rz. 3).

Schlagworte: Beschlussfassung, Bevollmächtigter, Gesellschafterversammlung, Nichtigkeitsgründe, Personengesellschaft, Stimmrechte, Treuepflicht