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OLG München, Schlussurteil vom 10.10.2012 – 20 U 1063/12

GenG §§ 16, 43; BGB §§ 242, 315

1. Die jeweilige Höhe der zu zahlenden Beiträge muss nicht in der Genossenschaftssatzung festgelegt werden. Das Gesetz spricht in § 16 Abs. 3 GenG nur davon, dass die Satzung die Zahlungsverpflichtung festlegen muss, d. h. der Anspruch ist dem Grund nicht aber der Höhe nach festzulegen. So kann die Satzung festlegen, dass und in welchem Rahmen der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die konkrete Höhe des jeweiligen Beitrags bestimmen kann (Schulte in Lang/Weidmüller Genossenschaftsgesetz 37 Aufl. § 16 Rn. 27).

2. Jedes Mitglied hat einen Anspruch auf Auskunft; dieser bezieht sich auch auf die Tätigkeit von Vorstand oder Aufsichtsrat (Cario in Lang/Weidmüller Genossenschaftsgesetz 37 Aufl. § 43 Rn. 32/34).

3. Voraussetzung für eine verbindliche und wirksame Festsetzung der Beitragshöhe ist lediglich, dass die Höhe des Entgelts in einem angemessenen Verhältnis zu der von der Genossenschaft erbrachten Leistung steht und ihre Erbringung dem Mitglied überhaupt zumutbar ist. Die Festsetzung einer überhöhten Vergütung würde nicht nur gegen die Treuepflicht der Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern verstoßen, sondern darüber hinaus – soweit sie nicht mehr als Gegenleistung für die von der Genossenschaft erbrachte Leistung verstanden werden kann – den Entgeltscharakter aufheben und eine zusätzliche verschleierte finanzielle Leistungspflicht der Genossen begründen (BGH vom 08.02.1988 – II ZR 228/87). Insoweit ist eine richterliche Inhaltskontrolle der Beitragsfestsetzung nach den Rechtsgedanken der §§ 242, 315 BGB möglich.

4. Insoweit ist es nicht ausreichend, dass die Kläger nur die Billigkeit der Beitragsfestsetzung bestreiten. Die für individualrechtliche Austauschverträge unter Verweis auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB entwickelte Darlegungs- und Beweislast desjenigen, der das Recht der Leistungsbestimmung für sich in Anspruch nimmt, ist auf die streitgegenständliche Beitragspflicht rein korporationsrechtlicher Art, die als solche der Geltung des reinen Schuldrechts entzogen ist (BGH a. a. O.), nicht übertragbar. Die Billigkeitsprüfung orientiert sich lediglich an den Maßstäben der §§ 242, 315 BGB, wobei nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorbringen, das eine Anwendung des § 242 BGB rechtfertigen könnte, die Partei trifft die hiervon begünstigt wird (Grüneberg in Palandt BGB 71. Aufl. § 242 Rn. 21).

Schlagworte: Aufsichtsrat, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Beitragsansprüche, Darlegungs- und Beweislast, Genossenschaft, Gesellschaftsvertrag, Treuepflicht, Zustimmung