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OLG München, Schlussurteil vom 16.12.2011 – 23 U 2737/11

BGB § 305c

1. Genussscheinbedingungen sind objektiv auszulegen. Ausgangspunkt dieser nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien zu orientierenden Auslegung ist der Wortlaut einer Klausel.

2. Führt die objektive Auslegung der Genussscheinbedingungen auch unter Berücksichtigung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise nicht zu einem eindeutigen Ergebnis ist die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB anzuwenden.

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