FamFG § 394, HGB §§ 31, 131; ZPO §§ 50, 322
1. Der mögliche prozessuale Kostenerstattungsanspruch einer Gesellschaft, die im Handelsregister gelöscht wird, während sie an einem laufenden prozess beteiligt ist, stellt Gesellschaftsvermögen dar, wenn sich der Anspruch gegen einen solventen Schuldner richtet. Die Gesellschaft ist dann nicht vermögenslos und bleibt parteifähig.
2. Gleichwohl begründet die Löschung einer Gesellschaft die Annahme, sie sei auf Dauer wirtschaftlich nicht mehr leistungsfähig.
3. Werkverträge, die die gelöschte Gesellschaft als Auftragnehmerin geschlossen hat, werden deshalb ohne weiteres in das Abwicklungs- und Abrechnungsstadium versetzt. Der Auftraggeber kann Schadensersatz und Minderung ohne Fristsetzung verlangen. Auf vereinbarte Abschlagszahlungen kommt es nicht mehr an.
4. Die in einem Vorprozess über einzelne Abschlagsforderungen rechtskräftig verbrauchten Aufrechnungsforderungen müssen auch im nachfolgenden prozess über die Schlussabrechnung des Werklohns mit Tilgungswirkung beachtet werden.
Schlagworte: Handelsregister, Schadensersatzanspruch