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OLG München, Schlussurteil vom 29.03.2012 – 23 U 3953/09

GmbHG § 47; ZPO § 256

1. Die einem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Vergütung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter den Gesichtspunkten des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der unter den Gesellschaftern bestehenden Treuepflicht überprüfbar. Hiernach ist es unzulässig, einem Gesellschafter einen durch keine entsprechende Gegenleistung gedeckten Vermögensvorteil zuzuwenden, wenn den anderen Gesellschaftern nicht ein ebensolcher Vorteil eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 14.05.1990, II ZR 126/89, BGHZ 111, 224, 227 m. w. N.). Die einem als Geschäftsführer tätigen Gesellschafter gezahlte Vergütung muss deshalb angemessen sein. Sie darf in keinem Missverhältnis zu der vergüteten Leistung und damit zu dem Entgelt stehen, das ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit erhalten hätte.

2. Was ein Geschäftsführer für ein bestimmtes Unternehmen wert ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles beurteilen. Es ist eine umfassende Würdigung aller Umstände erforderlich; zu ihnen gehören insbesondere Art, Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebes, Alter, Ausbildung, Berufserfahrung und Fähigkeiten des Geschäftsführers sowie Umfang und Bedeutung seiner Tätigkeit. Erst dies alles zusammen ermöglicht es zu beurteilen, ob die Bezüge einschließlich aller sonstigen geldwerten Vorteile ein angemessenes Entgelt darstellen (BGH, Urteil vom 04.10.1976, II ZR 204/74, WM 1976, 1226, 1228 und Urteil vom 14.05.1990, II ZR 126/89, BGHZ 111, 224, 227). Letztendlich verbleibt den Gesellschaftern, die selbst am besten beurteilen können, was es ihnen und ihrem Unternehmen wert ist, einen bestimmten Geschäftsführer zu gewinnen, ein Ermessensspielraum, innerhalb dessen ein bestimmter Vergütungsbetrag nicht deswegen als unangemessen bezeichnet werden kann, weil eine andere Bemessung sich ebenso gut oder besser vertreten ließe.

3. Die Stimmberechtigung eines Gesellschafters ist für die Beurteilung der Wirksamkeit eines Beschlusses nur Vorfrage, ebenso wie z. B. die Geschäftsfähigkeit oder die Wirksamkeit von Rechtshandlungen (Zöller – Greger, ZPO, 29. Aufl., § 2 56, Rn. 5). Ein hierauf gerichteter Feststellungsantrag ist mangels Feststellung eines Rechtsverhältnisses unzulässig.

4. § 47 Abs. 4 GmbHG gilt grundsätzlich nicht für den Einzelrechtsnachfolger des ausgeschlossenen Gesellschafters und greift auch nicht schon dann ein, wenn der abstimmende Gesellschafter in einem besonderen Näheverhältnis – etwa enger verwandtschaftlicher Art – zu der Person steht, die vom Stimmrecht ausgeschlossen wäre (BGH, Urteil vom 13.01.2003, II ZR 227/00, NJW 2003, 2314, 2315; BGH, Urteil vom 16.02.1981, II ZR 168/79, BGHZ 80, 69, 71). Hat die Abtretung eines Geschäftsanteils den Zweck, das Abstimmungsverbot des § 47 Abs. 4 GmbHG zu umgehen, so ist allerdings der Erwerber nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29.01.1976, II ZR 19/75, WM 1976, 378; Versäumnisurteil vom 21.07.2008, II ZR 39/07) in gleicher Weise wie der Veräußerer vom Stimmrecht ausgeschlossen. Allein aus der unentgeltlichen Übertragung des Gesellschaftsanteils auf einen nahen Angehörigen lässt sich nicht auf eine Umgehungsabsicht schließen.

Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, Ermessensspielraum, Geschäftsführer, Gleichbehandlung, Stimmrechtsausschluss, Treuepflicht, überprüfbares Ermessen, Vergütung