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OLG München, Urteil vom 03.11.1993 – 7 U 2905/93

GmbHG §§ 34, 45, 49, 51

1. Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH setzen voraus, dass objektiv noch ein Bedürfnis für eine Nichtigerklärung besteht.

2. Durch die Bestellung eines Notgeschäftsführers wird nicht das Ausscheiden eines vorhandenen Geschäftsführers bewirkt, die Bestellung des vorhandenen Geschäftsführers bleibt wirksam (s. auch OLG Schleswig NJW 1960, 1862 und Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 29 Rn. 7).

3. Der Geschäftsführer einer GmbH kann eine Gesellschafterversammlung auch dann einberufen, wenn neben ihm ein Notgeschäftsführer bestellt ist.

4. Die Ladung eines Gesellschafters zu einer Gesellschafterversammlung ist nicht deshalb unwirksam, weil sie ihm in dessen angekündigter urlaubsbedingter Abwesenheit zugeht.

Unstreitig fand die Gesellschafterversammlung nicht während, sondern nach dem am 5.8.1992 beendeten Urlaub des Klägers M. statt. Darauf, daß er ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß ihn während seines Urlaubs Zustellungen nicht erreichen, kann sich der Kläger M. nicht berufen, da er seine Unerreichbarkeit sich selbst zuzuschreiben hat. Es ist Sache des Gesellschafters, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern (s. Scholz, 11 zu § 51). Hierzu ist allgemein anerkannt, daß derjenige, der mit Zustellungen zu rechnen hat, für den Fall seiner urlaubsbedingten Abwesenheit Vorsorge zu treffen hat, daß ihn solche auch erreichen. Die insoweit zur Wiedereinsetzung entwickelten Grundsätze gelten hier entsprechend (vgl. z.B. Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 233 Rn. 34 und Zöller/Stephan, ZPO, 17. Aufl., § 233 Rn. 23). …

5. Für das Bewirken der Ladung i.S. von § 51 Abs. 1 GmbHG kommt es nicht auf den tatsächlichen Zugang an. Geht die Ladung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von der Post an den Absender zurück, so ist sie gleichwohl „bewirkt” i.S. des Gesetzes (s. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 13. Aufl., Rn. 8 zu § 51 und Scholz, Rn. 10 zu § 51).

6. Die Absage einer Gesellschafterversammlung muss eindeutig sein und kann nur durch den Einberufenden erfolgen.

7. Ein die Ausschließung bzw. Einziehung rechtfertigender Grund liegt vor, wenn eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung eines Gesellschafters so schwer wiegt, dass eine andere Lösung als das Ausscheiden dieses Gesellschafters den Mitgesellschaftern unter keinen Umständen zugemutet werden kann.

8. Bei der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses kann zugleich das Zustandekommen eines bei ordnungsgemäßer Vorgehensweise gefassten Beschlusses zumindest dann nicht festgestellt werden, wenn der vom Beschluss betroffene Gesellschafter am Rechtsstreit nicht beteiligt ist.

Schlagworte: Adresse der Einberufung, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Ausschluss, Ausschluss des Gesellschafters, Ausschluss GmbH-Gesellschafter, Bei Notgeschäftsführung, Beschlussmängel, Einberufung, Einberufung durch Geschäftsführer, Einberufung durch Notgeschäftsführer, Einberufungszuständigkeit, Einziehung, Ermittlung neuer Adresse durch Gesellschaft ist nicht erforderlich, Geschäftsführer, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Notgeschäftsführer, Positive Beschlussfeststellungsklage, Reichweite des Einberufungsrechts, Schwer wiegende grob fahrlässige Pflichtverletzung, Wichtige Gründe für Ausschluss