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OLG München, Urteil vom 05.09.2008 – 31 Wx 63/07 31, Wx 063/07

HGB § 166 Abs. 1, § 166 Abs. 3

1. Das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten wird grundsätzlich nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass die Gesellschaft eine Publikums-KG mit einer Vielzahl von Kapitalanlegern ist.

2. Nach § 166 Abs. 3 HGB kann das Gericht auf Antrag eines Kommanditisten neben der Mitteilung einer Bilanz oder eines Jahresabschlusses auch die Vorlage der Bücher oder sonstiger Geschäftsunterlagen sowie die Erteilung von Auskünften anordnen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Zu den Büchern und Papieren einer KG gehören alle Geschäftsunterlagen, auch Prüfungsberichte und „Geheimbücher“ (BGH WM 1989, 878). Grundsätzlich kann der Kommanditist unter den Schriftstücken wählen; der konkrete Umfang der zu treffenden Anordnungen richtet sich aber nach der Lage des Falles (vgl. Baumbach/Hopt HGB 33. Aufl. § 166 Rn. 4 und 10). Das Antragsrecht des Kommanditisten nach § 166 Abs. 3 HGB dient der Durchsetzung seines ihm zustehenden Informationsrechts, das – wie der Zusammenhang mit § 166 Abs. 1 HGB zeigt – nicht lediglich auf die Prüfung der Richtigkeit des Jahresabschlusses beschränkt ist, sondern sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere einer Gefährdung der Interessen des Kommanditisten, auch auf die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft erstreckt (vgl. Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan HGB 2. Aufl. § 166 Rn. 19).

3. Das Kontrollrecht des Kommanditisten tritt hierbei neben sein Informationsrecht aus § 166 Abs. 1 HGB (vgl. Baumbach/Hopt HGB § 166 Rn. 8). Es richtet sich regelmäßig gegen die Kommanditgesellschaft selbst (vgl. BayOblGZ 1991, 261; 1954, 350; MünchKommHGB/Grunewald 2. Aufl. § 166 Rn. 27; HK-HGB/Stuhlfelner 5. Aufl. § 166 Rn. 3).

4. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 166 Abs. 3 HGB liegt vor, wenn das Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 1 HGB nicht für eine sachgerechte Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte ausreicht und wegen Gefährdung der Interessen des Kommanditisten eine Regelung getroffen werden muss (Röhricht/Graf von West-phalen/von Gerkan § 166 Rn. 19; vgl. ferner Baumbach/Hopt § 166 Rn. 9; Schlegelberger/Martens § 166 Rn. 26).

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Bücher und Schriften, Informationserzwingungsverfahren, Kommanditist, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft, Wichtiger Grund