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OLG München, Urteil vom 07.10.2008 – 7 W 1034/08

1. Ein nach § 147 Abs. 2 AktG zur Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
der Gesellschaft bestellter besonderer Vertreter kann nicht als Nebenintervenient auf Seiten der Klagepartei einem Rechtsstreit beitreten, in dem ein für das Bestehen der Ersatzansprüche möglicherweise relevanter Hauptversammlungsbeschluss angefochten wird. Weder ist der besondere Vertreter als „Organ“ der Gesellschaft in einem solchen Verfahren selbst parteifähig, noch hat er gemäß § 66 Abs. 1 ZPO ein eigenes rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtstreits.

2. Der Vorstand hat ein umfassendes Recht zur weisungsfreien Leitung der Gesellschaft (§ 76 Abs. 1), die sich nicht in der unternehmerischen Tätigkeit erschöpft, sondern die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Selbstverwaltungsakte der Gesellschaft einschließt (Hüffer in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 145 Rn. 14). Die Anfechtungsbefugnis des Vorstands stellt eine Konkretisierung hierzu dar.

Schlagworte: Anfechtungsbefugnis, besonderer Vertreter, Nebenintervention, Vorstand, Weisungsfreiheit