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OLG München, Urteil vom 08.09.2010 – 7 U 2568/10

§ 43 GmbHG, § 64 Abs 2 GmbHG

Das Institut der faktischen Geschäftsführung kann nicht pauschal bei jeglichem Handeln mit Außenwirkung anwendbar sein, mag diesem Handeln auch bedeutendes Gewicht beikommen. Nach dem Gesamterscheinungsbild des Auftretens – worauf nach höchstrichterlicher Rechtsprechung abzustellen ist – waren diese Kontaktanbahnungen und Besprechungen seitens des Beklagten maßgeblich auf die Konsolidierung/Rettung des Unternehmens gerichtet. Insoweit können auch die Gesellschafter durch die Gesellschafterversammlungen grundsätzlich maßgeblichen Einfluss auf ihre Geschäftsführer ausüben. Dieser kann infolgedessen nicht losgelöst vom Willen der Gesellschafterversammlung Sanierungsversuche unternehmen. Dass tatsächlich vorliegend keine entsprechende Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung erfolgt ist, ist letztlich unerheblich. Fakt ist, dass der Beklagte in persona entsprechende Handlungen vorgenommen hat, die er ohnehin wegen der maßgeblichen Beteiligung des Verlagshauses Langenscheidt an der KVG (37,5% Beteiligungsquote) hätte ausüben können. Allein die Tatsache fehlender Beschlussfassung führt daher nicht automatisch zur faktischen Geschäftsführung. Würde jede Einflussnahme mit Außenwirkung per se eine Haftung wegen faktischer Geschäftsführung nach sich ziehen, würden Investitionen von außen in Unternehmen, die sich in einer finanziell angeschlagenen Phase befinden, nachhaltig erschwert, da sich niemand einem Haftungsrisiko als faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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aussetzen will. Das Institut der faktischen Geschäftsführung und die sich hieraus ergebenden Haftungsfolgen sind daher restriktiv bei Fallkonstellationen anzuwenden, in denen wenig eigenes, nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln des Betroffenen vorliegt, welches aber zum Zwecke der Konsolidierung/Rettung eines finanziell angeschlagenen Unternehmens vorgenommen wird.

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