GmbHG § 34; AktG § 241Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 241
ff.
1. Aus Gründen der Rechtssicherheit stellen die Nichtigkeitsgründe einen Numerus clausus dar (Scholz/Schmidt, GmbHG, 7. Aufl., Rn. 62 zu § 45 m.w.N.). Im Zweifel macht ein Rechtsverstoß den Beschluss nur anfechtbar.
2. Das Nichtvorliegen von Einziehungsgründen führt jedenfalls dann nicht von vornherein zu einer Unwirksamkeit des Einziehungsbeschlusses, wenn ihr Vorliegen schlüssig dargelegt ist und sie als solche eine satzungsgemäße Grundlage für die Einziehung abgeben.
3. Ein GmbH-Gesellschafter hat sein Anfechtungsrecht gegen den ihn belastenden Einziehungsbeschluss verwirkt, wenn er die Klage nicht in angemessener Zeit (hier mehr als sechs Monate) nach Zugang des Beschlusses erhebt.
Schlagworte: Anfechtungsgründe, Beschlussmängel, Einziehung, Nichtigkeitsgründe, Wichtiger Grund