GmbHG § 47, 53
1. Die Zulässigkeit einer Beschlussmängelklage wird nicht dadurch berührt, dass sich diese nicht gegen den Beschluss insgesamt richtet, sondern nur gegen Teile von ihm. Insoweit kann sich nur die nach § 139 BGB zu beurteilende Frage stellen, ob im Falle der Begründetheit der Klage der Beschluss insgesamt nichtig wäre (RGZ 118, 221; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., Anh. § 47 Rdnr. 39).
2. Das Stimmrechtsverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG betrifft nur Verbindlichkeiten, deren Gläubiger die GmbH und deren Schuldner ein Gesellschafter ist (Hachenburg/Hüffer, GmbHG, 3. Aufl., § 47 Rdnr. 146; Immenga/Werner GmbHR 1976, 56).
3. Aus § 47 Abs. 4 GmbHG lässt sich der allgemeine Grundsatz ableiteten, dass ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf (BGHZ 97, 28). Dies bedeutet jedoch nicht, dass in erweiternder Auslegung § 47 Abs. 4 GmbHG stets ein Stimmverbot greift, wenn ein Interessenkonflikt vorhanden ist.
4. Die nur mittelbare Interessenberührung eines Gesellschafters führt noch nicht zu dessen Stimmrechtsausschluss (vgl. Scholz-Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., § 47 Rdnrn. 150 – 152).
Schlagworte: Beschlussmängel, Nichtigkeitsgründe, Stimmrechtsausschluss