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OLG München, Urteil vom 11.05.2011 – 20 U 310/11

BGB § 705

1. Für die Abgrenzung der BGB-Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft von einem partiarischen Rechtsverhältnis (hier: einem partiarischen Darlehen) ist entscheidend, ob die Vertragspartner sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verbunden haben und ihre schuldrechtlichen Beziehungen ein gesellschaftliches Element in sich tragen oder ob sie ohne gemeinsamen Zweck lediglich ihre eigenen Interessen verfolgen und ihre Beziehungen zueinander ausschließlich durch die Verschiedenheit ihrer Interessen bestimmt werden (Anschluss BGH, 26. Juni 1989, II ZR 128/88, NJW 1990, 573 und BGH, 10. Oktober 1994, II ZR 32/94, NJW 1995, 192). Anhaltspunkte für die Annahme einer Gesellschaft sind beispielsweise die Bezeichnung als Gesellschaftsvertrag, die vertragliche Einräumung von Informations- und Kontrollrechten an den Anleger, die lange Dauer der vertraglichen Bindung, Regelungen zur Kündigung und zur Beteiligungsübertragung, Regelungen zur Beteiligung am Verlust, zur Teilung des Gewinns und zur Abfindung. Bei einem partiarischen Rechtsverhältnis ist die Vergütung für die Leistung des einen in der Regel erfolgsbezogen ausgestaltet, sie besteht zum Beispiel in einem Anteil am Gewinn des anderen; die Erzielung des Gewinns durch den anderen ist jedoch nur dessen Angelegenheit und nicht gemeinschaftlicher Vertragszwecks.

2. Bestätigt der Anleger mit seiner Unterschrift unter einen „Beteiligungsschein“ ausdrücklich, dass er sich an dem von einer „Grundstücksorganisation“ angebotenen Grundstück (in der Türkei) beteiligt und wird in dem Beteiligungsschein die Höhe der Beteiligung mit einem parzellierten Grundstück in bestimmter Größe in Verbindung gebracht, lässt dies nicht darauf schließen, dass der Anleger einer Gesellschaft beitritt. Vielmehr ergibt die Auslegung, dass nur ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und der „Grundstücksorganisation“ begründet wird, in das andere Anleger nicht eingebunden sind. Es fehlt somit an der auch für eine Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft erforderlichen Vereinbarung eines gemeinsamen Zwecks, den die Anleger durch Beitragsleistung im Zusammenwirken fördern sollen, und damit an den inhaltlichen Mindestvoraussetzungen eines Gesellschaftsvertrages.

Schlagworte: Gesellschaftsvertrag, Publikumspersonengesellschaft